Zum Ersten des Folgemonats, nachdem die Kaufpreiszahlung erfolgte. D. h. auch, dass dann bereits die erste Miete an den Anleger überwiesen wird.
Die Mindestlaufzeit sind 4 Jahre. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt wird. Der Vertragsgegenstand bleibt von der Verlängerung unberührt.
Theoretisch ja und wenn, dann auch erst mit Ablauf der Mindestlaufzeit. Praktisch liegt die Rentabilität für die Verwaltung in der Langfristigkeit.
Der Anleger ist Eigentümer und im Grundbuch geführt. Der Verwaltungsvertrag inkl. der Mietgarantie sowie aller damit verbundenen Leistungen werden mit dem Kaufvertrag notariell beurkundet. Es besteht daher auch eine Vollstreckungsmöglichkeit gegenüber der Verwaltungsgesellschaft (Mietgarantiegeber). Die Wohnungen können steuerlich abgeschrieben werden. Zinsen für eine mögliche Finanzierung sind steuerlich absetzbar.
Jederzeit und auch innerhalb der 4-jährigen Mindestlaufzeit. Der neue Eigentümer ist wie bei jedem Wohnungskauf daran gebunden, den Verwaltervertrag zu übernehmen. Vor Ablauf der Frist von 10 Jahren müssen Erträge durch die Wertsteigerung versteuert werden. Nach 10 Jahren sind sie steuerfrei.
Frühestens nach 4 Jahren und unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Die Auseinandersetzung erfolgt dann direkt zwischen dem Eigentümer und dem Mieter.
Der Bewohner der Wohnung. Die Verwaltungsgesellschaft stellt den Mieter und ist Mietgarantiegeber.
Die Verwaltungsgesellschaft sucht und prüft (Schufa/Creditreform) die Mieter. Die Miete wird unabhängig von der tatsächlichen Belegung weiter an den Eigentümer überwiesen.
Die Wohnungen werden renoviert und auf aktuelle Standards gebracht. Die Mieter sind dazu verpflichtet die Wohnungen in dem gleichen Zustand zu übergeben, wie sie von ihnen übernommen wurden. Das beinhaltet auch, dass der Mieter dafür verantwortlich ist, bewegliche Gegenstände (bspw. Küche) instand zu halten, was von der Verwaltung kontrolliert und eingefordert wird. Die Mietsache wird von der Verwaltung gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Ferner werden alle Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt, die die Substanz oder den Wert des Gegenstandes erhalten.
Eigene Fachleute, damit qualitative Standards und Preisstabilität sicherstellen zu können. Vorteile durch gebündelten Einkauf und Organisation können so weitergegeben werden.
Kann die Renovierung nicht vor Vertragsbeginn durchgeführt werden, wird dies vertragsgemäß beim nächsten Mieterwechsel durchgeführt. Die Mietgarantie stellt dabei sicher, dass es in der Zeit trotz möglichem Leerstand zu keinem Mietausfall kommt.
Mit dem Erwerb der Wohnung erhält der Käufer eine Leistungsbeschreibung mit einer Aufstellung der Renovierungskosten. Dieser Betrag wird dem Eigentümer gutgeschrieben, wenn er die Wohnung während der Vertragslaufzeit weiterverkauft. Kündigt der Eigentümer den Verwaltungsvertrag bevor die Wohnung renoviert werden konnte, werden die Renovierungskosten aus der Leistungsbeschreibung ebenso gutgeschrieben.
Mit dem Ankauf der Immobilienprojekte werden Grundstücks- oder Gebäudeteile wie Dach, Heizungsanlage, Treppenhaus, Aufzug u. w. fachmännisch geprüft. Alle Instandsetzungen, die absehbar innerhalb von 5 Jahren erforderlich werden könnten, werden bereits vor dem Weiterverkauf durchgeführt. Alle Instandsetzungen, die nach diesem Zeitrahmen erforderlich werden sollten, werden auf alle Eigentümer umgelegt.
Dies ist durch die Provinzial Versicherung mit bis zu 15.000,- € abgesichert.
Bis zu 6 Monate. Darüber hinaus greift weiterhin die vertragliche Mietgarantie.
Die Verwaltungsgesellschaft ist bevollmächtigt, die Eigentümer zu vertreten. Die WEG-Versammlungen werden nach dem WEG-Recht durchgeführt. Die Verwaltung übernimmt alle Vermieterpflichten.
Mieterhöhungen werden nicht weitergegeben. Die Mietgarantie stellt dafür sicher, dass der Eigentümer während der Vertragslaufzeit immer die vertragliche Miete erhält und dass unabhängig von der tatsächlichen Belegung. Um die Miete selbst zu bestimmen, kann der Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Kosten für Makler, Leerstand/Mietausfall, Erstellung der Nebenkostenabrechnung und Instandhaltungen müssen dann vom Eigentümer selber getragen werden.
Die Miete und die Nebenkosten werden dann direkt von dem Mieter an den Eigentümer gezahlt. Für die Verwaltungstätigkeiten wird ein WEG-Verwalter vom zuständigen Amtsgericht gestellt.